Ausschuss der Regionen (AdR)

Ausschuss der Regionen (AdR)
1. Charakterisierung: Ausschuss der  EU, mit der Aufgabe, die Tätigkeit des  Rats der Europäischen Union (Ministerrat) und der  Europäischen Kommission beratend zu unterstützen (Art. 7 II und 263–265 EGV). Der Sitz des AdR ist in Brüssel. Dem AdR gehören nach Art. 263 EGV höchstens 350 Vertreter der regionalen und lokalen  Gebietskörperschaften der EU-Staaten an (z.B. Länder, Provinzen, Departements, Kreise oder Gemeinden). In der erweiterten EU mit 27 Mitgliedstaaten (einschließlich Rumänien und Bulgarien) wird die Anzahl der Mitglieder 344 betragen. Die in Art. 263 EGV aufgeführte Mitgliederzahl für jeden bisherigen Mitgliedstaat (EU-15) verändert sich durch die Erweiterung nicht. Die Anzahl der bisherigen Vertreter (EU-15) verändert sich durch die Erweiterung nicht. Die Ausschussmitglieder sind an keine Weisungen gebunden, werden von den EU-Regierungen vorgeschlagen und vom Rat auf vier Jahre ernannt. Seit dem Vertrag von Nizza müssen die AdR-Vertreter ein Wahlmandat ihrer Gebietskörperschaft innnehaben oder einer gewählten Versammlung gegenüber verantwortlich sein. Die nationale Zusammensetzung ist in Art. 263 EGV festgelegt und spiegelt in loser Form die unterschiedliche Größe der Mitgliedsländer wieder.
- 2. Bedeutung: Die Schaffung des AdR eröffnet den regionalen und lokalen Gebietskörperschaften erstmals die Möglichkeit einer gewissen Beteiligung am Willensbildungsprozess der EU. Seine Errichtung ist im Zusammenhang mit dem Subsidiaritätsprinzip (Art. 5 EGV) zu sehen und verfolgt das Ziel, eine größere Bürgernähe der Gemeinschaftsentwicklung zu gewährleisten. Die Anhörung des AdR ist bes. bei Vorhaben der Regional- und Strukturpolitik sowie vor der Entscheidung anderer Fragen zwingend vorgeschrieben, die Zuständigkeiten bzw. zentrale Interessen der Regionen betreffen (z.B. Umwelt, Bildung und Verkehr).

Lexikon der Economics. 2013.

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